Inhaltsverzeichnis
1. Geltungsbereich
2. Vertragsabschluss
3. Leistungsumfang
4. Rechte und Pflichten des Überlassers
5. Rechte und Pflichten des Beschäftigers
6. Abrechnung
7. Beendigung des Vertrags
8. Haftung
9. Schlussbestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Rechtsbeziehungen zwischen der WE Work Personal KG als Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, im Folgenden kurz Überlasser genannt, und dem Beschäftigerbetrieb, im folgenden Beschäftiger genannt.
1.2. Überlasser und Beschäftiger vereinbaren die Geltung dieser AGB nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weiteren Geschäfte, wie insbesondere Folge- und Zusatzaufträge. Diese AGB und sonstige Bestimmungen des Einzelvertrages gelten auch dann fort, wenn der Überlasser über einen ursprünglich vereinbarten oder beabsichtigten Endtermin Arbeitskräfte zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt ist.
1.3. Der Überlasser erklärt, Verträge nur aufgrund dieser AGB abschließen zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen der Beschäftiger wird ausdrücklich widersprochen. Diese gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit als sie nicht mit Bestimmungen dieser AGB kollidieren. In Rahmenvereinbarungen getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen werden die Rahmenvereinbarungen durch diese AGB ergänzt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
1.4. Der Beschäftiger erklärt mit Unterfertigung eines Angebotes des Überlassers, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass der Überlasser diese AGB über Verlangen des Beschäftigers jederzeit nochmals ausfolgt. Verfügt der Überlasser über eine Website, können diese AGB dort abgerufen und ausgedruckt werden.
1.5. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und dem Einzelvertrag (Nebenabreden) bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Erklärungen per Telefax entsprechen dem Schriftlichkeitserfordernis, nicht jedoch Mitteilungen per E-Mail. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden.
1.6. Arbeitskräfte des Überlassers sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärung für den Beschäftiger noch zum Inkasso berechtigt.
2. Vertragsabschluss
2.1. Angebote des Überlassers sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Überlassers zustande oder – ohne Unterfertigung dieser Unterlagen – durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte.
2.2. Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte und Ort des Arbeitseinsatzes ergeben sich ausschließlich aus den von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung des Überlassers.
3. Leistungsumfang
3.1. Der Überlasser beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte und übernimmt in eigener und selbständiger Organisation die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Beschäftiger. Die Überlassung erfolgt ausschließlich aufgrund dieser AGB und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, ins-besondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) und der anwendbaren Kollektivverträge.
3.2. Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Der Überlasser schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.
3.3. Der Überlasser ist berechtigt, in Vertragsunterlagen angeführte oder bereits überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.
4. Rechte und Pflichten des Überlassers
4.1. Der Überlasser leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind. Der Überlasser schuldet nur dann eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte, wenn eine solche ausdrücklich vereinbart wurde. Ohne konkrete Vereinbarung gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.
4.2. Der Überlasser leistet nur insofern für die Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte Gewähr, als er diese durch Einsichtnahme in Zeugnisse der überlassenen Arbeitskräfte überprüfen kann.
4.3. Der Überlasser überprüft entsprechend der vereinbarten Qualifikation vor Überlassung der Arbeitskraft das Vorliegen eines entsprechenden gültigen Befähigungsnachweises (Führerschein, Staplerschein, Kranschein, …), nicht jedoch in der Zeit der Überlassung.
4.4. Liegt ein vom Überlasser zu vertretender Mangel der Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft vor und verlangt der Beschäftiger bis zum Ende der Probearbeitszeit rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch der betreffenden Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht. Dem Beschäftiger werden in diesem Fall keine Kosten verrechnet.
4.5. Der Überlasser ist berechtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers den Ort des Arbeitseinsatzes jederzeit zu betreten und die erforderlichen Auskünfte einzuholen.
5. Rechte und Pflichten des Beschäftigers
5.1. Gem. § 6 Abs 1 AÜG gilt der Beschäftiger für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
5.2. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzG, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten. Verletzt der Beschäftiger gesetzliche Bestimmungen, so hält dieser den Überlasser für allfällige daraus resultierende Nachteile Schad- und klaglos.
5.3. Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu. Dieser wird die Arbeitskräfte in die Handhabung der Geräte und Maschinen einschulen und unterweisen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind dem Überlasser auf dessen Verlangen vorzulegen und sind diesem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
5.4. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche ordnungsgemäße und sichere Werkzeuge, Ausrüstung, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen gehen zu Lasten des Beschäftigers.
5.5. Der Beschäftige ist verpflichtet, laufend die Befähigungsnachweise der überlassenen Arbeitskraft zu überprüfen, wenn dieser ein Betriebsmittel (insbesondere LKW; PKW; Kran, Stapler etc) für die Arbeit überlassen wird.
5.6. Der Beschäftiger ist umgehend nach Beginn der Überlassung verpflichtet, die überlassenen Arbeitskraft hinsichtlich ihrer Qualifikation zu überprüfen. Wenn der Beschäftiger feststellt, dass diese nicht die vereinbarte Qualifikation besitzt, ist dieser Umstand dem Überlasser unter genauer Angabe der festgestellten Mängel binnen 5 Stunden nach Arbeitsbeginn der überlassenen Arbeitskraft („Probearbeit“) schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls das Vorliegen der vereinbarten Ansprüche als anerkannt gilt. wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.
5.7. Eine allfällige mangelnde Qualifikation hat der Beschäftiger nachzuweisen.
5.8. Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der allenfalls in der Einzelvereinbarung vereinbarten Qualifikation und im dort vorgesehenen Tätigkeitsgebiet einsetzen. Er wird den jeweiligen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht qualifiziert sind.
5.9. Sollte der Beschäftiger überlassene Arbeitskräfte weiterbilden und diese dadurch eine höhere Qualifikation erlangen, wird der Beschäftiger den Überlasser darüber umgehend informieren. Der Überlasser ist – sofern nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde – berechtigt, das vereinbarte Entgelt entsprechend der erlangten Qualifikation ab dem Zeitpunkt der Höherqualifikation anzupassen. Unterlässt der Beschäftiger eine solche Verständigung, hat er den Überlasser für alle daraus erwachsenden Nachteile Schad- und klaglos zu halten.
5.10. Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während des Arbeitseinsatzes für persönliche Sachen, insbesondere Kleidung und für allenfalls vom Überlasser zur Verfügung gestelltes Werkszeug und sonstige Ausrüstung versperrbare Kästen und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
5.11. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht vom Überlasser verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Arbeitnehmer wegen eines unabwendbaren Ereignisses.
5.12. Eine Überlassung von Arbeitskräften an Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, erfolgt aufgrund § 9 AÜG nicht. Der Beschäftiger hat daher dem Überlasser derartige Umstände unverzüglich mitzuteilen.
5.13. Der Beschäftiger hat den Überlasser bei Abschluss des Arbeitskräfteüberlassungsvertrages über den im Beschäftigerbetrieb geltenden Kollektivvertrag, allfällige Betriebsvereinbarungen und schriftliche Entgeltsvereinbarungen mit der Belegschaft des Beschäftigers, Akkord- oder Prämienarbeit und Arbeitszeitregelungen zu informieren. Allfällige Änderungen dieser Umstände während der Dauer der Zusammenarbeit wird der Beschäftiger umgehend dem Überlasser mitteilen. Der Beschäftiger haftet für die Richtigkeit dieser Angaben.
5.14. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Beschäftiger dem Überlasser umgehend schriftlich bekannt zu geben.
5.15. Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Beschäftiger den Überlasser hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. Der Überlasser wird in solchen Fällen möglichst rasch dafür sorgen, dass eine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird.
5.16. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach Beendigung der Arbeitskräfteüberlassung gerichtlich geltend zu machen.
6. Abrechnung
6.1. Die Höhe des jeweiligen Honorars ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterfertigten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung des Überlassers. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot des Überlassers erteilt, so kann der Überlasser jenes Honorar geltend machen, das seinen üblichen Konditionen oder einem angemessenen Entgelt entspricht.
6.2. Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, ist der Überlasser berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzuheben. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten, oder voraussichtlichen Endtermin beschäftigt werden gelten die Honorarbestimmungen auch über diesen Termin hinaus.
6.3. Das im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der Überlasser zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Das Honorar ist bei Rechnungserhalt unverzüglich ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto des Überlassers zu überweisen.
6.4. Wird die Rechnung vom Beschäftiger nicht binnen 10 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der darin verrechneten Stunden und der Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.
6.5. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen von 12 % p.a. vereinbart. Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftiger dem Überlasser sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Aufwendungen, wie insbesondere Kosten für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
6.6. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber dem Überlasser mit dem Honorar für die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder vom Überlasser schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht nicht.
6.7. Grundlage für die Abrechnung des Honorars sind die vom Beschäftiger zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise (Arbeitsnachweise). Kommt der Beschäftiger seiner Verpflichtung zur Ausstellung der Stundennachweise nicht nach, ist der Überlasser – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Dritten handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers verbindlich unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Unterfertigt auch der Kunde des Beschäftigers die Stundennachweise nicht, ist der Überlasser berechtigt, die eigenen Aufzeichnungen als Basis für die Abrechnung heranzuziehen. Die Beweislast dafür, dass die in den Aufzeichnungen des Überlassers angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.
6.8. Der Überlasser verrechnen seine Leistung auf Basis einer Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche oder 168 Stunden pro Monat, unabhängig davon, ob der Beschäftiger in diesem Zeitraum die Arbeitsleistung der überlassenen Arbeitskraft in Anspruch nimmt.
7. Beendigung des Vertrages
7.1. Bei einer unbefristeten Überlassung von Arbeitskräften hat der Beschäftiger den Vertrag unter Einhaltung folgender Fristen (nachfolgend „Abmeldefristen“ genannt)vor dem letzten Einsatztag der jeweiligen Arbeitskraft schriftlich abzumelden. Das Einlangen einer Mitteilung über den letzten Einsatztag beim Überlasser ist ausreichend und maßgeblich.
- Die Abmeldefrist beträgt fünf Werktage sofern die Arbeitskraft nicht mehr als drei Monate an den Beschäftiger verliehen wird. Sollte die Arbeitskraft mehr als drei Monate beim Beschäftiger eingesetzt werden, verlängert sich die Abmeldefrist auf vierzehn Tage, sodass der Überlasser seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Mitteilung des Einsatzendes an den Leiharbeitnehmer gemäß § 12 Abs 6 AÜG nachkommen kann. Von der Abmeldefrist kann nur abgesehen werden, sofern die Beendigung des Einsatzes durch objektiv unvorhersehbare Ereignisse (z.B. Hochwasser, Brand, etc) bedingt ist.
- In Fällen, in denen das Verhalten des Leiharbeitnehmers eine fristlose Entlassung rechtfertigen würde (§§ 1162 ff ABGB, §§ 25 ff AngG), kann die Abmeldung mit einer Frist von vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die Gründe für die Abmeldung werden durch den Beschäftiger in einer schriftlichen Stellungnahme konkretisiert und an den Überlasser per E-Mail übermittelt. Auf Wunsch des Beschäftigers hat der Überlasser unverzüglich Ersatz für diese Arbeitskraft zu stellen.
7.2. Sollten der Beschäftiger die überlassene Arbeitskraft ohne Einhaltung der Abmeldefristen des Punkt 7.1. zurückstellen, verrechnet der Überlasser bis zum Ende der Frist dennoch auf Basis einer Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche.
7.3. Endet die Beschäftigung einer Arbeitskraft innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Beginn der Überlassung auf Grund von Eigenkündigung der überlassenen Arbeitskraft hat der Überlasser keinen Anspruch auf Vergütung der Einarbeitungszeit des ausgeschiedenen Leiharbeitnehmers in einem Umfang von bis zu zwanzig Stunden.
7.4. Bei Beendigung des Einsatzes der Arbeitskraft infolge Eigenkündigung oder aus anderen in der Person oder dem Verhalten der Arbeitskraft liegenden Gründen, verpflichtet sich der Überlasser ferner, auf Aufforderung des Beschäftigers, unverzüglich einen adäquaten Ersatz zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung des Überlassers besteht auch dann, wenn die Arbeitskraft ungeplant mehr als 3 Arbeitstage pro Monat, aus welchem Grund auch immer, abwesend ist.
7.5. Der Überlasser ist berechtigt, den Vertrag auch ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen vorzeitig aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der der Beschäftiger gegenüber dem Überlasser verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tagen in Verzug ist;
b) der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt;
c) der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt;
d) über das Vermögen des Beschäftigers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird;
e) im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung eintritt; oder
f) die Leistungen des Überlassers wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben.
7.6. Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ist der Überlasser bei Zahlungsverzug des Beschäftigers von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitnehmer auf Kosten des Beschäftigers berechtigt.
7.7. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder aus einem solchen Grund die Arbeitnehmer vom Überlasser zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz gegen den Überlasser geltend machen.
8. Haftung
8.1. Den Überlasser trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte beim Beschäftiger oder bei Dritten verursachte Schäden. Der Überlasser haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und sonstigen übergebenen Sachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der überlassenen Arbeitskraft Geld, Wertpapiere, oder sonstige wertvolle oder empfindliche Gegenstände anvertraut werden.
8.2. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligungen oder Berechtigungen zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche aller Art gegen den Überlasser ausgeschlossen.
8.3. Bei Abberufung oder Austausch von Arbeitskräften sind wie immer geartete Ansprüche gegen den Überlasser ausgeschlossen. Hat der Beschäftiger die vorzeitigen Vertragsauflösung oder Abberufung von Arbeitskräften zu vertreten, haftet er dem Überlasser für die daraus entstehenden Nachteile. Der Überlasser hat in diesen Fällen das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.
8.4. Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet der Überlasser nicht. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen, die der Beschäftiger gegenüber seinem Kunden eingegangen ist, besteht keine Haftung.
8.5. Darüber hinaus ist eine Haftung auf grobes Verschulden und Vorsatz des Überlassers beschränkt.
8.6. Der Beschäftiger haftet dem Überlasser für sämtliche Nachteile, die dieser durch Verletzung einer vom Beschäftiger wahrzunehmenden Vertragspflicht erleidet.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
9.2. Als Gerichtsstand das Handelsgericht Wien vereinbart. Abweichend davon ist der Überlasser auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Beschäftigers zu klagen.
9.3. Beschäftiger und Überlasser vereinbaren die Anwendung materiellen österreichischen Rechts, auch wenn der Ort des Arbeitseinsatzes im Ausland liegt. Die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts werden ausgeschlossen.
9.4. Erfüllungsort der Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung des Beschäftigers ist der Sitz des Überlassers.